Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Führen des Mietautos 

Der Mieter und die zusätzlich im Mietvertrag eingetragenen Fahrer sind alleine berechtigt das Mietfahrzeug zu lenken. Unter Vormundschaft stehende Personen sind nicht zum Führen des Mietfahrzeuges berechtigt.

2. Führerausweis

Ein gültiger Führerausweis muss vom Mieter und von den zusätzlich im Mietvertrag eingetragenen Fahrzeugführern vorgelegt werden. Sind diese Bedingung nicht erfüllt, wird kein Mietfahrzeug ausgehändigt. Weiter kann einem Mieter die Herausgabe eines Mietfahrzeuges verweigert werden, wenn an dessen Fahrtüchtigkeit Zweifel bestehen, auch wenn eine gültige Reservation zur Miete vorliegt.

3. Fahrzeugübernahme und -rückgabe

Die Verantwortung für das Mietfahrzeug trägt ab Verlassen des Übernahmeortes bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges der Mieter. Marken und Typenwünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt. Der Mieter kann keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell stellen, wenn dieses nicht mehr verfügbar ist. Der Vermieter behält sich vor, eine gleiche oder höhere Fahrzeugkategorie anzubieten, wenn das gebuchte Fahrzeug nicht mehr verfügbar ist.
Die Rückgabe des Mietfahrzeuges hat am Ende der Vertragsdauer zu erfolgen. Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter einen Unkostenbeitrag nach Aufwand für übermässige Verschmutzungen in Rechnung zu stellen.

Verletzt der Mieter seine Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeuges, so hat er für die Dauer zwischen rechtzeitiger Rückgabe und tatsächlicher Rückgabe Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu leisten. Zusätzlich sind Aufwendungen und entgangene Einnahmen zu leisten, welche erfolgten oder entstanden (Zumietung eines Fahrzeuges für nächsten Kunden, Mietausfall etc.). Weiter behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug beim Mieter abholen zu lassen und die hieraus entstehenden Aufwände dem Mieter zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Fahrzeugzustand

Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden, kleine Dellen oder Kratzer stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges dadurch nicht beeinträchtigt ist. Mängel werden bei Fahrzeugübergabe im Vertrag festgehalten.

5. Fahrzeugnutzung

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bei der Übernahme zu überprüfen und dem Vermieter allfällige, im Vertrag nicht festgehaltene Mängel zu melden. Mit dem Verlassen des Übernahmeortes bestätigt der Mieter, dass er das Mietfahrzeug in besagtem Zustand erhalten hat und verpflichtet sich, dieses im gleichen Zustand, zusammen mit allen Schlüsseln, Ersatzreifen, Werkzeugen, Autopapieren, Zubehör und Ausstattung beim vereinbarten Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben.

Das Mietfahrzeug darf ausschließlich als Transportmittel für Personen und deren Gepäck sowie persönlichen Gegenstände genutzt werden. Es ist nicht erlaubt, das Mietfahrzeug für folgende Anlässe zu nutzen: Rennsportveranstaltungen, Schleuderkurse, Fahrlehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen, Abschleppwagen oder als Zugfahrzeug.

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgfältig zu benutzen. Es dürfen nur befestigte Fahrwege und Strassen benutzt werden. Erfolgen Schäden aufgrund einer nicht ordnungsgemässen Nutzung, so sind sämtliche Schäden durch den Mieter zu bezahlen (keine Vollkaskoversicherung).

6. Unterhalt des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, alle 2’000 km den Öl-, und Kühlwasserstand des Motors zu kontrollieren. Die entsprechenden Anforderungen an die Flüssigkeiten sind der Bedienungsanleitung zu entnehmen. Falls dem Mieter nicht klar ist, wo und welche Flüssigkeiten nachgefüllt werden müssen, muss er Rücksprache mit dem Vermieter nehmen. Die entstandenen Materialkosten der Flüssigkeiten gehen zu Lasten des Mieter falls er nicht bei uns in 5608 Stetten zur Kontrolle vorbeifährt (Terminvereinbarung notwendig). Der Reifendruck ist alle 4 Wochen zu kontrollieren. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden und Folgekosten, die aus Nachlässigkeit dieser Kontrollen oder falschen Anwendungen entstehen (keine Vollkaskoversicherung).

7. Rauchverbot

In den Mietfahrzeugen herrscht Rauchverbot. Wird im Mietfahrzeug trotzdem geraucht, trägt der Mieter die Kosten für die Reinigung bzw. für die Beseitigung des Rauchgeruchs.

8. Unfall/Schaden

Bei einem Unfall oder Parkschaden ist umgehend die lokale Polizei zu kontaktieren. Das im Handschuhfach liegende, blaue Unfallprotokoll ist auszufüllen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind durch den Mieter zu unterlassen und bleiben für den Vermieter ohne Belang. Meldet ein Mieter einen eingetretenen Schaden nicht rechtzeitig oder versucht er, einen Schaden zu vertuschen bzw. abzustreiten, obwohl er den Schaden verursacht hat, haftet er auch für die dem Vermieter daraus entstandenen Nachteile. Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen und Folgekosten im Zusammenhang mit einem Unfall.

9. Pannenfall

Haben Sie eine Panne, wird Ihnen 24 Stunden am Tag unter den Telefonnummern 0800 827 272 in der Schweiz und +41 58 827 72 22 in Europa weitergeholfen. Der Pannenrapport ist bei Mietfahrzeugrückgabe mitzubringen.

Reparaturen bis CHF 150.- dürfen ohne Rücksprache mit dem Vermieter am Fahrzeug ausgeführt werden. Die Rechnung ist im Original bei Mietfahrzeugrückgabe mitzubringen. Übersteigt die Reparatur diesen Betrag, ist das vorgängige Einverständnis des Vermieters einzuholen, ansonsten der Vermieter die Rückvergütung der Reparaturkosen anteilig oder vollständig ablehnen kann. Reparaturen an der Karosserie bedürfen immer des vorgängigen Einverständnisses des Vermieters.

Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen und Folgekosten im Zusammenhang mit einem Mietfahrzeugausfall.

Für den Versicherungsschutz bezüglich Pannenhilfe gelten die allgemeinen Bedingungen der TCS-Firmenkarte. Forderungen der Versicherungsgesellschaft aufgrund von Grobfahrlässigkeit sind vollständig durch den Mieter zu übernehmen

10. Kraftstoff/Falschbetankung

Der verbrauchte Kraftstoff geht zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug muss vollgetankt retourniert werden. Ansonsten ist eine Umtriebs Entschädigung von CHF 20.- plus Kraftstoffkosten zu bezahlen. Durch Falschbetankung entstandene Kosten werden dem Mieter nach Aufwand einschliesslich allfällige Material- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Für eine Falschbetankung besteht keine Versicherungsdeckung.

11. Versicherungen

Sofern das Fahrzeug von einem eingetragenen Lenker gelenkt wurde und das Fahrzeug ordnungsgemäss benutzt wurde.

Haftpflichtversicherung:

  • Selbstbehalt pro Schadenfall bei unter 25-jährigen: CHF 1’000.-.
  • Selbstbehalt pro Schadenfall bei über 25-jährigen: CHF 500.-.

Vollkaskoversicherung:

  • Selbstbehalt pro Schadenfall: CHF 1’000.-.

Die Vollkasko kann auf CHF 200.-/Schadenfall reduziert werden. Dies wird im Vertrag festgehalten.

Bei einem Glasschaden wird ein Unkostenbeitrag von maximal CHF 600.- dem Mieter verrechnet. Reifenschäden sind nicht versichert und sind durch den Mieter zu tragen.

Forderungen der Versicherungsgesellschaft aufgrund von Grobfahrlässigkeit sind vollständig durch den Mieter zu übernehmen.

Fahrten unter Alkohol, Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrt beeinträchtigen, sind strengstens verboten und sind nicht versichert. Schäden, Transport, Fahrzeugbergung und andere Folgekosten werden dem Kunde direkt von ARC in Rechnung gestellt. Keine Deckung über die Versicherung.

12. Fahrten ins Ausland

Fahrten in Länder der Europäischen Union einschliesslich Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, England, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Irland, Schottland, Serbien, Kosovo und die Türkei sind erlaubt. Fahrten in alle übrigen Länder sind nicht gestattet. Der Mieter haftet vollumfänglich für sämtliche Schäden am bzw. Verluste des Mietfahrzeuges welche im Zusammenhang mit Fahrten in nicht gestatte Länder entstehen.

13. Kaution

Sie beträgt CHF 500.- und ist spätestens bei Mietfahrzeugübernahme mit der Debit (EC)/Postkarte oder als Vorauszahlung per Banküberweisung zu bezahlen.

14. Zahlungsbedingungen

Die Fahrzeugmiete ist innerhalb von 5 Werktagen nach Unterschrift des Vertrages durch den Mieter zu begleichen. Die Buchung ist erst nach Zahlungseingang definitiv abgeschlossen.

Bei Langzeitmieten von über einem Monat kann auch monatlich im Voraus bezahlt werden, d.h der Mietzins ist jeweils am letzten Tag des schon bezahlten Monats fällig. Bei nicht pünktlicher Zahlung wird dem Mieter eine Mahngebühr von CHF 30.- pro Mahnung und ein Verzugszins von 5% verrechnet.

Weitere Kosten wie Umwelt-Plakette, ausländische Autobahngebühren, Fährtickets und Bahnverladekosten, gehen zu Lasten des Mieters.

15. Vorzeitige Rückgabe

Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeuges werden keine Kosten zurückerstattet. Nicht gefahrene Kilometer werden ebenfalls nicht zurückerstattet.

16. Ordnungsbussen

Diese müssen vom Mieter direkt beglichen werden. Nicht bezahlte oder nicht gemeldete Ordnungsbussen werden dem Vermieter mit einem Verwaltungskostenzuschlag von CHF 20.- belastet. Ausser bei automatischen Blitzanlagen.

17. Stornierung

Der Mieter kann den Vertrag  bis 21 Tage vor Mietautoübernahme mit einem Unkostenbeitrag von CHF 80.- schriftlich künden. In Härtefällen ist der Vermieter gegebenenfalls zu einem finanziellen Entgegenkommen bereit.

18. Kündigung

Der Vermieter behält sich vor, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, falls der Mieter auch nach Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen seiner Zahlungspflicht aus dem Mietvertrag nicht nachkommt (Art. 257d OR). Weiter behält sich der Vermieter vor den Mietvertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen insbesondere auch dann gegeben, wenn eine nicht ordnungsgemässe Nutzung vorliegt oder wenn der Mieter falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

19. Sonstiges

Im Allgemeinen ist jegliche Haftung des Vermieters unabhängig von der Haftungsgrundlage, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Anwendbar ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vermieters ausschliesslich zuständig. Ein allfällig zwingender gesetzlicher Gerichtssand bleibt vorbehalten.